Anhebung der Unternehmensgrößenklassen um rund 25 %.

Das Handelsbilanzrecht soll geändert werden, um die Unternehmensgrößenklassen neu zu definieren. Das Bundesjustizministerium hat dazu am Mittwoch einen Entwurf vorgelegt. Der Entwurf sieht vor, die monetären Schwellenwerte, die bestimmen, wann ein Unternehmen als “Kleinstunternehmen”, “kleines”, “mittelgroßes” oder “großes” Unternehmen gilt, um etwa 25% zu erhöhen. Das soll vielen Unternehmen die Möglichkeit geben, in eine niedrigere Größenklasse zu wechseln und dadurch weniger Bürokratie und Kosten zu haben. Zum Beispiel hat ein “kleines” Unternehmen weniger Pflichten als ein “großes” Unternehmen.

Das Bundesjustizministerium schätzt, dass die Wirtschaft dadurch jährlich rund 650 Millionen Euro sparen kann. Das wäre eine Reduzierung der Bürokratiekosten, die durch die Offenlegungspflichten für publizitätspflichtige Unternehmen entstehen, um etwa 16%. Von der Erhöhung der Schwellenwerte würden ungefähr 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) profitieren.

Die Anpassung der Schwellenwerte ist eine Umsetzung von EU-Recht. Die EU erlaubt es, die Erhöhung auch für das Geschäftsjahr 2023 rückwirkend anzuwenden. Der Entwurf war ursprünglich Teil eines Pakets für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), wurde aber davon getrennt und soll schneller umgesetzt werden. Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände geschickt. Sie können bis zum 05.01.2024 dazu Stellung nehmen.

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