Häusliches Arbeitszimmer – Betriebsvermögen vermeiden

Wenn Sie ein Unternehmer sind und einen Teil Ihres Gebäudes für betriebliche Zwecke nutzen, dann haben Sie wahrscheinlich schon einmal über die steuerlichen Auswirkungen nachgedacht. In diesem Blogbeitrag werden wir uns mit den Feinheiten der steuerlichen Behandlung von betrieblich genutzten Gebäudeteilen beschäftigen.

Betriebsvermögen und stille Reserven

Betrieblich genutzte Gebäudeteile, die Ihnen gehören, sind eigenständige Wirtschaftsgüter und gehören grundsätzlich zum Betriebsvermögen. Es ist wichtig zu beachten, dass stille Reserven, die sich im Betriebsvermögen gebildet haben, bei einer späteren Entnahme oder einem späteren Verkauf den Gewinn erhöhen.

Der Buchwert ist immer der Vergleichswert. Daher führen nicht nur Wertsteigerungen zu stillen Reserven, sondern auch die Abschreibungen, die Sie als Unternehmer oder Freiberufler Jahr für Jahr in Anspruch nehmen. Bei einem Verkauf oder einer Entnahme werden Abschreibungen de facto wieder rückgängig gemacht, sofern der steuerliche Wert höher liegt als der Buchwert (Regelfall).

Das häusliche Arbeitszimmer

Es ist wesentlich vorteilhafter, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht als Betriebsvermögen behandelt werden muss. Es gibt einige Fälle, in denen das häusliche Arbeitszimmer nicht zum Betriebsvermögen gehört:

  • Wenn der Ehegatte eines Einzelunternehmers Eigentümer des bebauten Grundstücks ist (die beste Lösung wäre hier der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags zwischen den Ehegatten).
  • Wenn beide Ehegatten Eigentümer sind, gehört nur der Anteil des Unternehmer-Ehegatten zum Betriebsvermögen, nicht aber der Eigentumsanteil, der dem anderen Ehegatten gehört.
  • Wenn der anteilige Gebäude- und Grundstückswert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts (Marktwerts) und nicht mehr als 20.500 EUR beträgt, kann der Unternehmer eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterlassen.

Da der letzte Fall bei den heutigen Immobilienwerten schnell überschritten wird, ist es ratsam auf die beiden anderen Alternativen zurückzugreifen und zu besprechen, ob eine entsprechende Gestaltung für Sie in Betracht kommen kann.

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