Geplante Verkürzung der Aufbewahrungspflicht von Buchungsbelegen von 10 auf 8 Jahren zu begrüßen

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz gibt es eine geplante Änderung in der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Steuer- und Handelsrecht. Bisher mussten diese Belege für eine Dauer von 10 Jahren aufbewahrt werden. Der neue Vorschlag sieht jedoch eine Verkürzung dieser Frist auf 8 Jahre vor (gemäß § 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB). Diese Änderung soll für alle Dokumente gelten, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) noch nicht abgelaufen ist.

Buchungsbelege sind oft Rechnungen gemäß § 14 UStG. Um die geplante Entlastung der Bürokratie vollständig umzusetzen, wird auch die umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist für Rechnungen in § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG an die neue Frist angepasst. Diese Änderung soll gemäß § 27 Abs. 40 (neu) UStG auch für bereits ausgestellte und erhaltene Rechnungen gelten.

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