Fahrten eines Freiberuflers/Unternehmers zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte: Entfernungspauschale oder EUR 0,30 und mehr je gefahrenem Kilometer?

Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte kann bei einem Freiberufler/Unternehmer nur die Entfernungspauschale angesetzt werden. Im Ergebnis werden somit die Regelungen, die auch für Arbeitnehmer gelten, sinngemäß für Freiberufler/Unternehmer angewendet.

Für die Jahre 2022 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer die erhöhte Entfernungspauschale von EUR 0,38. Für die Entfernungen bis zu 20 km ist unverändert eine Entfernungspauschale von EUR 0,30 zu berücksichtigen.

Nutzt der Unternehmer einen PKW im Betriebsvermögen (Firmenwagen) müssen die Kosten, die die Entfernungspauschale übersteigen insoweit als nicht abziehbare Kosten auf das Konto „Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (nicht abziehbarer Anteil)“ gebucht* werden, da bereits die vollen Fahrtkosten den Betrieb gemindert haben (Abschreibungen, Kraftstoff, Reparaturen, Versicherungen, Kfz-Steuern).

Nutzt der Unternehmer einen PKW im Privatvermögen wird die Entfernungspauschale als Betriebsausgabe über eine Privateinlage steuerlich in Abzug gebracht.

*Buchungssatz: Unentgeltliche Wertabgaben (#1880 SKR03/#2130) an Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (nicht abziehbarer Anteil) (#4680 SKR03/#6690 (SKR 04).

Bei mehreren Betriebsstätten ist anhand quantitativer Merkmale zu bestimmen, welche der Betriebsstätten die erste Betriebsstätte in diesem Sinne darstellt. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten kommen Sie gerne auf uns zu.

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